Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nicht alle Gefährdungen am Arbeitsplatz lassen sich vollständig vermeiden. Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft dabei, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu schützen.
Pflichtvorsorge
Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Sie ist bei bestimmten Tätigkeiten vorgeschrieben, bei denen besondere gesundheitliche Gefährdungen bestehen.
Pflichtvorsorge kann erforderlich sein bei:
- Gefahrstoffen: z. B. regelmäßige Feuchtarbeit über 4 Stunden täglich sowie Schweiß- und Schneidarbeiten
- Biologischen Arbeitsstoffen: Tätigkeiten mit entsprechenden biologischen Gefährdungen
- Physikalischen Einwirkungen: z. B. Lärm über 85 dB(A), extreme Hitze oder Kälte sowie Taucherarbeiten
- Besonderen Tätigkeiten: z. B. Einsätze in Tropen und Subtropen, bestimmte Auslandstätigkeiten oder das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3
Angebotsvorsorge
Bei bestimmten Tätigkeiten muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Sie dient dazu, mögliche gesundheitliche Belastungen frühzeitig zu erkennen und Beschäftigte individuell zu beraten.
Angebotsvorsorge ist unter anderem vorgesehen bei:
- Gefahrstoffen: z. B. regelmäßige Feuchtarbeit von 2–4 Stunden täglich
- Biologischen Arbeitsstoffen: sofern keine Pflichtvorsorge erforderlich ist
- Physikalischen Einwirkungen: z. B. Lärm ab 80 dB(A)
- Sonstigen Tätigkeiten: z. B. Arbeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 oder regelmäßige Bildschirmarbeit
Wunschvorsorge
Beschäftigte haben das Recht, arbeitsmedizinische Vorsorge auf eigenen Wunsch in Anspruch zu nehmen, wenn ein gesundheitliches Risiko durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Wir beraten Beschäftigte individuell zu möglichen gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz und unterstützen Arbeitgeber bei der richtigen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.