Arbeitsschutz für Arztpraxen

Als Praxisinhaber tragen Sie Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten und Patienten.

Gesunde und leistungsfähige Mitarbeitende sind eine wichtige Grundlage für einen reibungslosen Praxisablauf und eine hohe Qualität der Versorgung.

 

Ein gut organisierter Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz ist daher ein wichtiger Bestandteil Ihres Praxismanagements. Wir unterstützen Sie dabei, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen, Arbeitsbedingungen zu verbessern und Ausfallzeiten möglichst zu vermeiden.

 

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz beim Arbeitgeber. Auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gelten als Arbeitgeber und sind verpflichtet, sich nach den gesetzlichen Vorgaben, unter anderem gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2, durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

 

Wir unterstützen Sie kompetent und praxisnah bei der Umsetzung dieser Anforderungen.

Betriebsärztlicher Dienst Norddeutschland GmbH, Gesundheit, Osterweide 8, 23562 Lübeck, Krankheiten, Gesundheitsschäden, Dienstleistungsunternehmen, Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagement, Qualitätsbewusstsein, Kompetenz

Ihre Praxis. Ihr Team. Unser Betriebsarzt.

Bis 20 Beschäftigte: Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß Anlage 1 der DGUV.
Mehr als 20 Beschäftigte: Es gelten die Vorgaben nach Anlage 2.
Alternative Betreuung: Bei bis zu 50 Beschäftigten kann der Unternehmer ein alternatives Betreuungsmodell nach Anlage 3 wählen, sofern er aktiv in den Betriebsablauf eingebunden ist.

 

Wir beraten Sie gerne, welche Lösung zu Ihrer Praxis und Ihren Anforderungen passt.

 

Mehr Sicherheit. Weniger Aufwand.

Als Praxisinhaber tragen Sie die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Die Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben und gesundheitlichen Themen macht eine professionelle Beratung dabei besonders wertvoll.

 

Wir unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und stehen Ihnen unter anderem bei Fragen zu Ergonomie, Impfungen, Nadelstichverletzungen, Praxishygiene, Erster Hilfe und Stressbewältigung zur Seite.

 

Auch für Ihre Mitarbeitenden sind wir erreichbar und stehen bei arbeitsmedizinischen Fragen persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

 

Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Praxis und Ihre Patienten.

Unabhängig. Kompetent. Für Ihr Team.

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf ausschließlich von entsprechend qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten für Arbeitsmedizin bzw. Betriebsmedizin durchgeführt werden.

 

Auch Praxisinhaber dürfen ihre eigenen Mitarbeitenden nicht selbst betriebsärztlich untersuchen. Gründe hierfür sind insbesondere die notwendige Unabhängigkeit, mögliche Interessenkonflikte sowie der Schutz persönlicher und medizinischer Daten.

 

Daher benötigen auch Arztpraxen für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine externe betriebsärztliche Betreuung.

 

Wird ein Beschäftigter zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einbestellt, findet diese grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Beschäftigte ist für die erforderliche Dauer von seiner Tätigkeit freizustellen. (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV)

Gesundheit schützen. Berufskrankheiten vermeiden.

Der Betriebsarzt achtet auf einen ausreichenden Immunschutz, beispielsweise gegen Hepatitis B, und prüft, ob gesundheitliche Beschwerden möglicherweise mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

 

Dabei gilt selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht. So können sich Mitarbeitende bei gesundheitlichen Fragen und Problemen vertrauensvoll an den Betriebsarzt wenden.

Gesundheitsschutz durch Pflichtvorsorge

In Arztpraxen mit möglicher Infektionsgefährdung schreibt die ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfberatung vor.

 

Dies betrifft alle Beschäftigten, die entsprechenden Gefährdungen ausgesetzt sein können, von Assistenzärztinnen und -ärzten und medizinischen Fachangestellten über Auszubildende bis hin zu Reinigungskräften. Auch mitarbeitende Familienangehörige können darunter fallen, sofern sie gegen Entgelt beschäftigt sind.

 

Für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen muss zudem arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden.

 

Wichtig: Als Unternehmer ist der Praxisinhaber selbst nicht von diesen Regelungen zur Beschäftigtenvorsorge erfasst.

Wir bieten Ihnen die arbeitsmedizinische Vorsorge in unseren modernen Praxisräumen oder auf Wunsch direkt bei Ihnen vor Ort an.

 

So sparen Sie Zeit, reduzieren Ausfallzeiten und ermöglichen Ihren Mitarbeitenden eine unkomplizierte und professionelle Vorsorge.

 

Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns – wir freuen uns auf Sie!