Betriebsärztlicher Dienst Norddeutschland GmbH, Gesundheit, Osterweide 8, 23562 Lübeck, Krankheiten, Gesundheitsschäden, Dienstleistungsunternehmen, Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagement, Qualitätsbewusstsein, Kompetenz

Als Praxisinhaber/in sind Sie verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten sowie Ihrer Patienten. Gesundheit und Arbeitsfähigkeit Ihrer Beschäftigten sind Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf in Ihrer Praxis und eine hohe Qualität Ihrer Leistungen. Ausfälle durch Arbeitsunfälle und Krankheiten sowie Qualitätsmängel durch fehlende Motivation der Mitarbeiter oder Störungen im Betriebsablauf wollen Sie verhindern.

 

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind damit unabdingbare Bestandteile Ihres Qualitätsmanagements. Nicht nur die Medizingeräte einer Praxis oder das Qualitätsmanagementsystem müssen ab und an „zum TÜV”. Auch das Team braucht regelmäßige Vorsorgen. Damit sind freilich nicht nur die Vorsorgeuntersuchungen gemeint, wie sie allen Krankenversicherten ab einem bestimmten Alter empfohlen werden. Vielmehr sollte ein Betriebsarzt die Praxis und alle Mitarbeiter regelmäßig beraten, um Gesundheitsrisiken durch die Arbeit so gut wie möglich zu verhindern.

 

Für den Arbeitsschutz im Unternehmen ist nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) allein der Arbeitgeber verantwortlich. Auch niedergelassene Ärzte sind Unternehmer im Sinne des ArbSchG. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) und den Vorschriften der DGUV 2 sind Sie daher verpflichtet,  sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu diesem Thema beraten zu lassen (“Regelbetreuung”).

Arztpraxen brauchen einen Betriebsarzt

Für Betriebe mit höchstens zehn Mitarbeitern gibt es verschiedene Betreuungsmöglichkeiten:

Sie können z.B. einen Betriebsarzt (BA) oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit engagieren. Da in Arztpraxen in der Regel zusätzlich betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind (s. unten), bietet sich diese Lösung für kleinere Praxen an.

Ärztekammern sehen zusätzlich die Möglichkeit vor, die Praxisinhaber selbst zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu schulen, so dass sie nur für die Vorsorgeuntersuchungen einen Betriebsarzt benötigen (“Unternehmermodell”).
 

Entlastung für den Praxisinhaber

Grundsätzlich muss der Praxisinhaber selbst ermitteln, wodurch seine Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit gefährdet bzw. belastet sind, und daraus notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. In der Regel hat er aber gar nicht die Zeit, sich über alle in puncto Gesundheitsschutz und Unfallverhütung am Arbeitsplatz relevanten Parameter zu informieren, und benötigt fremde Hilfe bei der Beurteilung. Kompetenter Ansprechpartner ist dabei der Betriebsarzt, der die Praxis darüber hinaus auch zu Ergonomie, beruflichen Indikationsimpfungen, Postexpositionsprophylaxe nach Nadelstichverletzungen, Praxishygiene, Erste Hilfe, Stressbewältigung, Qualitäts- oder Krisenmanagement beraten kann. Auch jeder Mitarbeiter sollte den Betriebsarzt kennen und im Alltag telefonisch oder per E-Mail erreichen können.

Eigene Mitarbeiter nicht selbst betreuen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dürfen nur Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen (ArbMedVV). Praxisinhaber dürfen nicht ihre eigenen Mitarbeiter betriebsärztlich untersuchen. Dem stehen ein möglicher Interessenkonflikt mit ihrer Arbeitgeberrolle und datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Auch Ärzte müssen daher einen Arbeits- bzw. Betriebsmediziner für die Durchführung der Vorsorgen beauftragen.

Wichtiger Schutz vor Berufskrankheiten

Der untersuchende Betriebsarzt achtet besonders auf ausreichenden Immunschutz des Personals (z. B. vor Hepatitis B) und prüft auch, ob Erkrankungen vorliegen, die aus der Tätigkeit resultieren können. Er unterliegt der Schweigepflicht und sollte eine Vertrauensperson für die Mitarbeiter im Falle gesundheitlicher Probleme sein. 

Pflichtvorsorge

In allen Arztpraxen mit möglicher Infektionsgefahr für die Mitarbeiter schreibt die ArbMedVV zudem Pflichtvorsorge und (Impf-)Beratungen vor Aufnahme der Tätigkeit vor.

 

Das gilt für Assistenzärzte genauso wie für medizinische Fachangestellte, Auszubildende oder Reinigungskräfte – und sogar für mitarbeitende Ehegatten, wenn sie ein Entgelt erhalten. Weiterhin müssen den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen arbeitsmedizinische Vorsorgen angeboten werden. Der Praxisinhaber selbst ist als Unternehmer nicht von diesen Bestimmungen erfasst und muss nicht untersucht werden.

Wir bieten Ihnen die Arbeitsmedizinische Vorsorge in unseren neuen Praxisräumen an oder auf Wunsch auch vor Ort in Ihrer Praxis, damit Ausfallzeiten Ihrer Mitarbeiter verhindert werden können.

Vereinbaren Sie gern mit uns einen Termin.