Arbeitsmedizinische Vorsorge

Oft können Gefährdungen am Arbeitsplatz selbst durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden. Deshalb ist in bestimmten Fällen eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge zum Schutz der Gesundheit erforderlich.

Näheres ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt.

Pflichtvorsorgen sind erforderlich bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Feuchtarbeit regelmäßig > 4 h/Tag, Schweißen und Trennen von Metallen)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z.B. Lärmexposition >85dB(A), extreme Hitze oder Kältebelastung, Taucherarbeiten)
  • Sonstigen Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefahren, Atemschutzgeräte Gruppe 2 / 3)

 

Angebotsvorsorgen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglichen bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Feuchtarbeit regelmäßig 2-4 h/Tag)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z.B. Lärmexposition ab 80 dB (A))
  • Sonstigen Tätigkeiten (z.B. Atemschutzgeräte Gruppe 1; Bildschirmarbeit)
Betriebsärztlicher Dienst Norddeutschland GmbH, Gesundheit, Osterweide 8, 23562 Lübeck, Krankheiten, Gesundheitsschäden, Dienstleistungsunternehmen, Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit, Gesundheitsmanagement, Qualitätsbewusstsein, Kompetenz